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   OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15   

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OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15 (https://dejure.org/2016,263)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 (https://dejure.org/2016,263)
OVG Saarland, Entscheidung vom 12. Januar 2016 - 2 B 220/15 (https://dejure.org/2016,263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes für einen Verbrauchermarkt; Ausweisung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Nahversorgungsstandort zur Unterbringung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes" in dem Bebauungsplan; Interessenausgleich zwischen der planenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes für einen Verbrauchermarkt; Ausweisung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Nahversorgungsstandort zur Unterbringung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes" in dem Bebauungsplan; Interessenausgleich zwischen der planenden ...

  • rechtsportal.de

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes für einen Verbrauchermarkt; Ausweisung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Nahversorgungsstandort zur Unterbringung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes" in dem Bebauungsplan; Interessenausgleich zwischen der planenden ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kleinere Einzelhandelseinrichtungen in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eilrechtsschutzverfahren gegen Bebauungsplan der Gemeinde Quierschied: Verbrauchermarkt in Göttelborn nicht gestoppt

Papierfundstellen

  • KommJur 2016, 194
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2013 - 7 D 19/13

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans hinsichtlich der Ansiedlung eines Möbelhauses

    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15
    Maßgebend dafür sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde.(vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris)) Nach dem substantiierten Vortrag der Antragstellerin erscheint es jedenfalls möglich, dass die Festsetzung des Sondergebiets "Verbrauchermarkt" hinreichend gewichtige städtebauliche Auswirkungen besitzt.(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9.9.2014 - 7 B 583/14.NE - (juris); Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 2 Rdnr. 94).

    Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Antragstellerin erkennbar nutzlos wäre.(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris)).

    Die befürchteten Auswirkungen müssen sich gerade auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris) m.w.N.) Ob sich die Zulassung eines Verbrauchermarkts unmittelbar und gewichtig auf die Nachbargemeinde auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen.

    Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen.(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris)) Dasselbe gilt für eine - im vorliegenden Fall in der von der Antragsgegnerin eingeholten Verträglichkeitsanalyse prognostizierte - Umsatzumverteilung.(vgl. die Verträglichkeitsanalyse für eine geplante Ansiedlung eines N.-Lebensmittelmarktes in Quierschied vom 17.4.2015 (Bl. 51 ff. der Gerichtsakte)) Auch dieser Begriff soll die Größenordnung beschreiben, in der der Kundenstrom zu dem neuen Verbrauchermarkt umgelenkt wird.(vgl. zur Identität der Bezeichnungen "Umsatzumverteilung" und "Kaufkraftabfluss": BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 - BVerwGE 129, 307) Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben.

    Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris); Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 2 Rdnr. 90a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es Aufgabe der Tatsachengerichte, die städtebaulichen Auswirkungen der Kaufkraftabschöpfung zu beurteilen.

  • BVerwG, 01.08.2002 - 4 C 5.01

    Factory Outlet Center; Einkaufszentrum; Außenbereichsvorhaben; Beeinträchtigung

    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15
    Maßgebend dafür sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde.(vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris)) Nach dem substantiierten Vortrag der Antragstellerin erscheint es jedenfalls möglich, dass die Festsetzung des Sondergebiets "Verbrauchermarkt" hinreichend gewichtige städtebauliche Auswirkungen besitzt.(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9.9.2014 - 7 B 583/14.NE - (juris); Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 2 Rdnr. 94).

    Dabei unterliegt eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung.(vgl. BVerwG, Urteil vom. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; sowie Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 - (juris)) Rein wettbewerbliche beziehungsweise wirtschaftliche Auswirkungen reichen in diesem Zusammenhang nicht aus.

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07

    Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler

    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15
    Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde absorbierter Kaufkraft einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen.(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris)) Dasselbe gilt für eine - im vorliegenden Fall in der von der Antragsgegnerin eingeholten Verträglichkeitsanalyse prognostizierte - Umsatzumverteilung.(vgl. die Verträglichkeitsanalyse für eine geplante Ansiedlung eines N.-Lebensmittelmarktes in Quierschied vom 17.4.2015 (Bl. 51 ff. der Gerichtsakte)) Auch dieser Begriff soll die Größenordnung beschreiben, in der der Kundenstrom zu dem neuen Verbrauchermarkt umgelenkt wird.(vgl. zur Identität der Bezeichnungen "Umsatzumverteilung" und "Kaufkraftabfluss": BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 - BVerwGE 129, 307) Ein bestimmter "Schwellenwert" für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben.

    Schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich sind anzunehmen, wenn das Vorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7/07 - (juris)) Derartiges lässt sich für den zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht feststellen.

  • OVG Saarland, 19.03.2002 - 2 U 1/02
    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15
    Ein "schwerer Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO kann daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar aus Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 - (juris), vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) An einer solchen Betroffenheit eigener Rechte der Antragstellerin durch die Festsetzung eines Sondergebiets "Nahversorgungsstandort zur Unterbringung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes" fehlt es hier.
  • BVerwG, 14.04.2010 - 4 B 78.09

    Factory-Outlet-Center; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Genehmigung;

    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15
    Dabei unterliegt eine Gemeinde, die ihre eigenen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung.(vgl. BVerwG, Urteil vom. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; sowie Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09 - (juris)) Rein wettbewerbliche beziehungsweise wirtschaftliche Auswirkungen reichen in diesem Zusammenhang nicht aus.
  • BVerwG, 03.08.2011 - 4 BN 15.11

    Methodenwahl für die Prognose des voraussichtlichen Kaufkraftabflusses

    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15
    Es ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob ungeachtet einer Überschreitung der 10%-Grenze davon auszugehen ist, dass die Auswirkungen sich noch im zumutbaren Bereich bewegen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.8.2011 4 BN 15/11 - (juris)).
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2012 - 1 KN 152/10

    Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots sowie Raumordnungsrechts durch

    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15
    In der Rechtsprechung werden teilweise für einen städtebaulich relevanten Kaufkraftabfluss Prozentzahlen genannt, die deutlich über den genannten 10 % liegen.(vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 11 Rdnr. 11.22; OVG Lüneburg, Urteil vom 15.3.2012 - 1 KN 152/10 - (juris), jeweils m.w.N.) Ohnehin bietet dieses 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 272/12

    Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen

    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15
    Ein "schwerer Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO kann daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar aus Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 - (juris), vom 22.1.2001 - 2 U 4/00 -, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 - 2 U 1/02 und 2 U 2/02 -, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) An einer solchen Betroffenheit eigener Rechte der Antragstellerin durch die Festsetzung eines Sondergebiets "Nahversorgungsstandort zur Unterbringung eines Lebensmitteleinzelhandelsmarktes" fehlt es hier.
  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12

    Vorläufige Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen im Rahmen eines

    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15
    In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 13.11.2015 - 2 C 219/15 -) auszugehen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - (juris)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2014 - 7 B 583/14

    Möglichkeit städtebaulicher Auswirkungen bei der Festsetzung des Sondergebiets

    Auszug aus OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15
    Maßgebend dafür sind die Reichweite der Auswirkungen und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde.(vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; OVG Münster, Beschluss vom 2.10.2013 - 7 D 19/13.NE - (juris)) Nach dem substantiierten Vortrag der Antragstellerin erscheint es jedenfalls möglich, dass die Festsetzung des Sondergebiets "Verbrauchermarkt" hinreichend gewichtige städtebauliche Auswirkungen besitzt.(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9.9.2014 - 7 B 583/14.NE - (juris); Schrödter/Wahlhäuser in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Aufl. 2015, § 2 Rdnr. 94).
  • OLG Bremen, 10.10.2002 - 2 U 2/02

    Feststellungsinteresse für Klage eines Unterfrachtführers gegen den

  • OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans aufgrund Artenschutzes

  • OVG Saarland, 27.02.2008 - 2 B 450/07

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

  • OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04

    Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

  • OVG Saarland, 11.11.2010 - 2 A 29/10

    Gemeindenachbarklage gegen Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum

  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 1 C 10546/11

    Bebauungsplan darf Hotelnutzung nicht vorschreiben

  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2014 - 2 B 1354/13

    Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans "Ehemalige Zuckerfabrik"; Vollzug eines

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.2015 - 8 S 210/13

    Zur Berechnung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarktes

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 25.02.2015 - 4 VR 5.14 - (BauR 2015, 968, juris Rn. 12 m.w.N.) und vom 16.09.2015 - 4 VR 2.15 - (juris Rn. 4) an (vgl. so auch bereits Senatsbeschluss vom 26.10.2015 - 5 S 988/15 - ; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 04.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2015 - 3 M 199/15 -, juris Rn. 17; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19).

    Ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Bebauungsplänen - nach dem oben dargelegten Prüfungsmaßstab oder darüber hinaus - ungeachtet unionsrechtlicher zwingender Vorgaben grundsätzlich voraussetzt, dass der Vollzug des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen gerade des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 29.02.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5, und vom 22.06.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5; ebenso OVG Saarland, Beschluss vom 12.01.2016 - 2 B 220/15 - Rn. 19), kann der Senat im vorliegenden Verfahren offen lassen.

  • OVG Saarland, 07.02.2019 - 2 C 629/17

    Normenkontrolle: großflächiges Einzelhandelsprojekt; interkommunales

    Vielmehr ist ausreichend, wenn der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er oder sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.(vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194, m.w.N.).

    Obwohl die raumordnerische Beurteilung der Landesplanungsbehörde vom 6.1.2014 keine unmittelbar verbindliche Rechtswirkung entfaltet,(Bäumler in Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnung in Bund und Ländern, Bd. 1, Kommentar, § 15 Rdnr. 24 (Stand: Dez. 2009)) stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der angegriffene Bebauungsplan mit den Vorgaben des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt "Siedlung", zu vereinbaren ist.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194) Eine Entkräftung dieser Indizwirkung setzt gewichtige Gründe voraus, die geeignet sind, die in der raumordnerischen Beurteilung erfolgten Feststellungen zu widerlegen.

    Dabei unterliegt eine Gemeinde, die ihre eigenen planerischen Vorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen auf die Nachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung.(vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01-, BRS 65 Nr. 10; sowie Beschluss vom 14.4.2010 - 4 B 78.09-; Beschluss des Senats vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194).

    Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.(vgl. Beschluss des Senats vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194) Dies ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, ob sich die Auswirkungen im konkreten Einzelfall noch im zumutbaren Bereich bewegen oder nicht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.05.2016 - 10 S 16.15

    Antrag auf einstweilige Aussetzung des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg

    Beide Vorschriften entsprechen sich auch in ihrer Zielrichtung (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 - Beschluss vom 6. Januar 2012 - OVG 2 S 26.11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 10. August 2010 - OVG 10 S 20.10 - juris Rn. 17; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 2 B 220/15 -, juris Rn. 10; HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 4 B 1756/14.N -, BauR 2015, 1101, juris Rn. 12).

    Hierbei kommt der Frage der Rechtsgültigkeit der Vorschrift nur dann Bedeutung zu, wenn die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Norm bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2016 - OVG 10 S 10.15 -, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 2. Oktober 2013 - OVG 10 S 5.12 - Beschluss vom 6. Januar 2012 - OVG 2 S 26.11 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 14. Juni 2010 - OVG 10 S 27.09 -, juris Rn. 19; vgl. ähnlich OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 2 B 220/15 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 03.03.2017 - 15 NE 16.2315

    Ermittlungs- und Bewertungsdefizit eines Bebauungsplans

    Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201- juris Rn. 38 m.w.N.), dürfen auch bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung nicht einfach ausgeblendet werden (so in der Sache ebenfalls BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 152; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 47 Rn. 168; a.A. OVG NRW, B.v. 29.2.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5 - 7; B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5 - 7; OVG Saarl., B.v. 12.1.2016 - 2 B 220/15 - juris Rn. 19).
  • OVG Saarland, 17.11.2016 - 2 B 283/16

    Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 16 Abs. 1 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194, vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, LKRZ 2012, 517, vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 - 2 Q 2/92 -, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 19.12.2018 - 2 A 153/18

    Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem AarhusÜbk und dessen Umsetzung; Entlassung

    Die sich insoweit im nationalen Prozessrecht regelmäßig stellende Frage eines irgendwie gearteten Vorteils im Falle des Obsiegens(vgl. insoweit etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194, zum Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach es darauf dort ankommt, ob die begehrte Entscheidung für den Rechtsbehelfsführer "erkennbar nutzlos" ist) bedarf hier keiner Beantwortung.
  • OVG Saarland, 13.09.2021 - 2 B 172/21

    Normenkontrolleilverfahren, vorhabenbezogener Bebauungplan, Flächennutzungsplan,

    [ständige Rechtsprechung, vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.11.2016 -2 B 283/16 - , SKZ 2017, 70, vom 12.1.2016 - 2 B 220/15 -, KommJur 2016, 194, vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 -, LKRZ 2012, 517, vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36;] Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.
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